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End of Waste

Ablauf der Zertifizierung

Zertifikat Muster

Zertifizierungen der PZERT

Grundsatzurteil des Europäischen Gerichtshof

Die Kompetenz der PZERT GmbH

Grundlagen

End of Waste

Grundlagen

Die Europäische Abfallrahmenrichtlinie regelt die Abforderungen wann ein Stoff, Gegenstand oder ein Material als Ende der Abfalleigenschaft anzusehen ist. Deutschland hat die Europäische Abfallrahmenrichtlinie durch das Kreislaufwirtschaftsgesetz in nationales Recht umgesetzt.

 

Das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) regelt in §5 wann ein Ende der Abfalleigenschaft vorliegt.

 

§ 5 Ende der Abfalleigenschaft (1) Die Abfalleigenschaft eines Stoffes oder Gegenstandes endet, wenn dieser ein Recycling oder ein anderes Verwertungsverfahren durchlaufen hat und so beschaffen ist, dass:

  1. er üblicherweise für bestimmte Zwecke verwendet wird,

  2. ein Markt für ihn oder eine Nachfrage nach ihm besteht,

  3. er alle für seine jeweilige Zweckbestimmung geltenden technischen Anforderungen sowie alle Rechtsvorschriften und anwendbaren Normen für Erzeugnisse erfüllt sowie

  4. seine Verwendung insgesamt nicht zu schädlichen Auswirkungen auf Mensch oder Umwelt führt.

 

Sind die im §5 der Kreislaufwirtschaftsgesetz vorgegebenen Anforderungen an einen Stoff, Gegenstand oder Material gegeben, handelt es sich um das Ende der Abfalleigenschaft. Wir haben keinen Abfall.

Situation:

Ein Entsorgungsunternehmen bekommt einen Abfall. Das Entsorgungsunternehmen bereitet den Abfall auf (Behandeln). Gelingt es dem Entsorgungsunternehmen durch die Behandlung nun die Anforderungen an das Ende der Abfalleigenschaft zu erfüllen, kann der Stoff, Gegenstand, Material aus dem Abfallrecht fallen.

Voraussetzungen:

Handelt es sich um Eisen, Stahl, Aluminium, Kupfer, Bruchglas, dann  hat Europa hierfür bereits Verordnungen verabschiedet. Nur wer für diese Materialien eine erfolgreiche Zertifizierung von einem zugelassenen Auditor durchführen lässt, hat das Ende der Abfalleigenschaft erreicht.

 

Das Material ist kein Abfall. Handelt es sich um Stoffe, Gegenstände, Materialien, die der deutschen Ersatzbaustoffverordnung unterliegen, wird das Ende der Abfalleigenschaft durch die Erfüllung der Anforderungen aus der Ersatzbaustoffverordnung innerhalb Deutschlands erreicht.

 

Handelt es sich um Stoffe, Gegenstände, Materialien für die keine europäische Verordnung oder kein deutsche Verordnung Regelungen vorgibt, können die Beteiligten auf Grundlage der Europäischen Abfallrahmenrichtlinie bzw. dem Kreislaufwirtschaftsgesetz selbst entschieden, ob das Ende der Abfalleigenschaft vorliegt.

End of Waste

Zertifizierungen der PZERT

Grundsätzlich benötigt ein Unternehmen für die Deklaration eines Stoff, Gegenstand, Material zum Ende der Abfalleigenschaft keine Zertifizierung sofern es für diesen Stoff, Gegenstand, Material keine Vorgaben aus Europa oder Deutschland gibt.

 

Gibt es für den Stoff, Gegenstand, Material keine Europäische Verordnung (Eisen, Stahl, Aluminium, Kupfer, Bruchglas) und keine Deutsche Verordnung (Ersatzbaustoffverordnung) kann das Entsorgungsunternehmen selbst entscheiden ob das Ende der Abfalleigenschaft erreicht ist. Es müssen nun die Anforderungen aus dem §5 Kreislaufwirtschaftsgesetz erfüllt werden. Damit fällt dieser Stoff, Gegenstand, Material aus dem Abfallrecht.

 

Die Europäische Abfallrahmenrichtlinie regelt die Anforderungen an das Ende der Abfalleigenschaft. Deutschland hat dies mit dem Kreislaufwirtschaftsgesetz in nationales Recht umgesetzt.

 

Die beteiligten Kreise akzeptieren in Deutschland in der Praxis die rechtlichen Vorgaben und die Umsetzung von Stoffen, Gegenständen und Materialien für das Ende der Abfalleigenschaft nicht.

 

Bei Abfallerzeugern herrscht Unwissenheit und Misstrauen. Bei Entsorgungsunternehmen herrscht Unwissenheit. Bei Behördenvertretern herrscht oft Unwissenheit und oft auch falsche Auslegung von europäischem und deutschem Recht. 

 

Ein Entsorgungsunternehmen das unter Beachtung von Europarecht und Deutschem Recht für einen Stoff, Gegenstand, Material das Ende der Abfalleigenschaft festgelegt hat, benötigt keine Genehmigung oder eine Zustimmung einer Behörde.

Das Unternehmen entscheidet selbst auf Grundlage Europarecht und Deutschem Recht wann der aufbereitete Abfall ein Stoff, Gegenstand, ein Material ist, das das Ende der Abfalleigenschaft erreicht hat. Der Stoff, Gegenstand, das Material ist dann kein Abfall und unterliegt somit auch nicht den Vorgaben aus dem Abfallrecht.

 

Die PZERT GmbH prüft mit ihren Sachverständigen deutschlandweit das Ende der Abfalleigenschaft für Stoffe, Gegenstände und Materialien die nicht unter die Europäischen Verordnungen und nicht unter die deutsche Ersatzbaustoffverordnung fallen und schafft mit ihren Zertifikaten eine Akzeptanz gegenüber Abnehmern und Behördenvertretern. Materialien die unter die Europäischen Verordnungen fallen (Eisen, Stahl, Aluminium, Kupfer, Bruchglas) werden über die akkreditierte Prüfstelle PÜG mbH geprüft.

Zertifizierungen der PZERT
Ablauf der Zertifizierung

End of Waste

Ablauf der Zertifizierung

Schritt 1

Das Unternehmen nimmt mit der PZERT Kontakt auf. info@pzert.de.

Das Unternehmen legt gegenüber der PZERT dar, welchen Stoff, Gegenstand, Material es als Ende der Abfalleigenschaft ansieht. Materialien die unter die Europäischen Verordnungen fallen (Eisen, Stahl, Aluminium, Kupfer, Bruchglas) werden nicht über die PZERT GmbH geprüft. Auf Wunsch kann dies über die akkreditierte Prüfstelle PÜG mbH geprüft werden.

 

Schritt2

Die PZERT erstellt ein Angebot für die Zertifizierung des Ende der Abfalleigenschaft.

 

Schritt 3

Bei Auftragserteilung erhält der Auftraggeber den Prüfbericht der PZERT für die Zertifizierung des Ende der Abfalleigenschaft. Der Auftraggeber erbringt alle im Prüfbericht geforderten Nachweise.

 

Schritt 4

Die PZERT GmbH erstellt mit ihren Sachverständigen ein Zertifikat für das Ende der Abfalleigenschaft und übergibt es mit dem Prüfbericht dem Auftraggeber.

End of Waste

Grundsatzurteil des Europäischen Gerichtshof

Grundsatzurteil des Europäischen Gerichtshof zur Abfallentsorgung und dem Status Ende der Abfalleigenschaft

 

Am 17.11.2022 wurde vom Europäischen Gerichtshof ein Grundsatzurteil zum Ende der Abfalleigenschaft gefällt zur Entsorgung von Materialien in Unternehmen und Einrichtungen.

Grundsatzurteil
Historie

End of Waste

Historie

Die PZERT GmbH prüft mit ihren Sachverständigen seit dem Jahr 2016 deutschlandweit das Ende der Abfalleigenschaft für Stoffe, Gegenstände und Materialien die nicht unter die Europäischen Verordnungen und nicht unter die deutsche Ersatzbaustoffverordnung fallen und schafft mit ihren Zertifikaten eine Akzeptanz gegenüber Abnehmern und Behördenvertretern.

 

Materialien die unter die Europäischen Verordnungen fallen (Eisen, Stahl, Aluminium, Kupfer, Bruchglas) werden über die akkreditierte Prüfstelle PÜG mbH geprüft.

Kompetenz

End of Waste

Die Kompetenz der PZERT GmbH

Die PZERT GmbH verfügt über Prüfer die unterschiedliche Zulassungen haben:

  • öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige mit unterschiedlichen Zulassungsbereichen

  • Sachverständige für die Prüfung von Entsorgungsfachbetrieben

  • Sachverständige für die Prüfung von Vorbehandlungsanlagen nach der Gewerbeabfallverordnung

  • Leitende Auditoren mit Zulassung für die Prüfung von „Ende der Abfalleigenschaft“ (EOW) auf Grundlage der Europäischen Verordnungen (Prüfung und Zulassung über die PÜG mbH)

  • Leitende Auditoren für die Prüfung von Qualitätsmanagementsystemen nach DIN EN ISO 9001

  • Leitende Auditoren für die Prüfung von Umweltmanagementsystemen nach DIN EN ISO 14001

  • Leitende Auditoren für die Prüfung von Energiemanagementsystemen nach DIN EN ISO 50001/50003

 

Wir sind die Spezialisten im Umwelt- und Abfallbereich.

Zertifikat Muster

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Zertifikat Muster

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