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Getrenntsammlungsquote nach Gewerbeabfallverordnung

Warum Getrenntsammlungsquote?

Fragen und Antworten

Ablauf der Prüfung

Die Kompetenz der PZERT GmbH

Muster Bestätigung

Warum Getrenntsammlungsquote?

Getrenntsammlungsquote

Warum Getrenntsammlungsquote?

Die Getrenntsammlungsquote ist aktuell der einzige Wert, der durch deutsche Gesetzgebung (Gewerbeabfallverordnung) einen Beweis für eine verantwortungsvolle Abfallentsorgung darstellt.

 

Wichtige Themen dabei:

  1. Ressourcen schonen

  2. Nachhaltigkeit beweisen

  3. Entsorgung von Abfällen ist ein wichtiges Kriterium beim deutschen Nachhaltigkeitskodex

  4. Sich Kontinuierlich verbessern durch Steigerung der Getrenntsammlungsquote

  5. Nachweis, dass Abfälle im Unternehmen getrennt gesammelt und entsorgt werden

  6. Monofraktionen erzeugen bessere Entsorgungspreise beim Entsorgungsunternehmen

  7. Getrenntsammlungsquote von einem zugelassenen Sachverständigen bestätigen lassen. Bei 90% oder mehr können die Privilegien der Gewerbeabfallverordnung in Anspruch genommen werden.

Kennzahlen zu Umweltmanagementsystemen nach DIN EN ISO 14001 oder EU-Öko-Audit

 

Die DIN EN ISO 14001 und das EU-Öko-Audit verpflichten Unternehmen und Einrichtungen messbare Kennzahlen festzulegen.

 

Die Entsorgung von Abfällen ist im Rahmen der Ressourcenschonung eines der Kernthemen dieser Umweltmanagementsysteme. Neben der Reduzierung und Einsparung von Ressourcen ist die stoffliche Abfallentsorgung wichtig, um Ressourcen in der Natur zu schonen. Altpapier wird wieder zu Papier. Stahlschrott wird wieder zu neuem Stahl. Das sind nur 2 Beispiele.

 

Für die Abfallentsorgung in Unternehmen gibt es seit dem 01.08.2017 eine durch die Gewerbeabfallverordnung rechtlich festgelegte Kennzahl. Die Kennzahl hat den Namen Getrenntsammlungsquote.

 

Ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger ermittelt, auf Grundlage der Unternehmensnachweise zur Entsorgung des vergangenen Kalenderjahr, die Getrenntsammlungsquote. Der Sachverständige stellt dem Unternehmen für die ermittelte Quote ein Zertifikat aus.

 

Es gibt für Unternehmen keine rechtliche Verpflichtung diese Kennzahl zu ermitteln. Im Rahmen der Prüfung von Umweltmanagementsystemen ist die Getrenntsammlungsquote für die Abfallentsorgung der wichtigste Nachweis.

 

Das Unternehmen weist über die Getrenntsammlungsquote nach, wieviel Prozent seiner Abfälle in eine stoffliche Verwertung gehen. Das Unternehmen führt Abfälle wieder in den Kreislauf zurück. Damit tritt das Unternehmen den Nachweis der Ressourcenschonung an. Es müssen weniger Bäume gefällt werden, um Papier herzustellen. Es muss weniger Eisenerz aus dem Boden gegraben werden, um Stahl herzustellen.

Die Getrenntsammlungsquote ist eine Kennzahl, die durch eine deutsche Verordnung geregelt ist. Diese Kennzahl ist eine wahre Zahl und keine Phantasiezahl des Greenwashing.

Getrenntsammlungsquote

Ablauf der Prüfung

Die Getrenntsammlungsquote ist eine mathematisch ermittelte Zahl.

Um die Getrenntsammlungsquote zu ermitteln, benötigt der zugelassene Prüfer die Mengennachweise zur Abfallentsorgung im Unternehmen.

Eine Prüfung im Unternehmen vor Ort, durch den zugelassenen Sachverständigen, ist nicht vorgesehen und auch nicht erforderlich.

1. Sie ermitteln in ihrem Unternehmen die Mengenströme des vergangenen Jahr, die für die Ermittlung der   Getrenntsammlungsquote relevant sind. Lassen sie sich von ihrem Entsorger zu den jeweiligen Abfällen eine   Jahresbilanz erstellen. Die Jahresbilanz ersetzt die einzelnen Wiegescheine. Damit wird der dokumentarische   Aufwand deutlich reduziert.

 

2. Starten sie unter www.getrenntsammlungsquote.de den Getrenntsammlungsquotenrechner.

 

3. Geben sie Ihre Mengen ein.

 

4. Wollen sie eine Bestätigung der Quote durch einen zugelassenen Sachverständigen, fordern sie ein Angebot an.

Welche monofraktionierten gewerblichen Siedlungsabfälle dürfen für die Getrenntsammlungsquote herangezogen werden?

  • die monofraktionierten Abfälle müssen

    • wiederverwendet

    • stofflich verwertet werden

  • grundsätzlich alle gefährlichen gewerblichen Siedlungsabfälle (§ 2 GewAbfV) die monofraktioniert gesammelt werden

  • grundsätzlich alle nicht gefährlichen gewerblichen Siedlungsabfälle (§ 2 GewAbfV) die monofraktioniert gesammelt werden.

Welche Abfälle dürfen für die Getrenntsammlungsquote nicht herangezogen werden?

  • Abfälle, die energetisch verwertet wurden.

  • Abfälle aus dem Bau- und Abbruchbereich (Abfallschlüssel Kapitel 17)

  • Es dürfen keine Abfälle, die dem öffentlich-rechtlichen Entsorger überlassen wurden (§ 5), in die Getrenntsammlungsquote einbezogen werden.

  • Abfälle die nicht nach Art, Zusammensetzung, Schadstoffgehalt und Reaktionsverhalten Abfällen aus privaten Haushaltungen vergleichbar sind.

Für jeden Standort eines Unternehmens ist ein eigener Nachweis zur Getrenntsammlungsquote für gewerbliche Siedlungsabfälle zu erstellen.

Ablauf der Prüfung
Historie

Getrenntsammlungsquote

Historie

Seit dem 01.08.2017 dürfen gemischte gewerbliche Siedlungsabfälle grundsätzlich nicht mehr direkt in die energetische Verwertung (Verbrennung) gebracht werden.

Einzige Ausnahme ist die Getrenntsammlungsquote.

 

Bei Unternehmen, die mindestens 90 % ihrer gewerblichen Siedlungsabfälle getrennt sammeln, wird davon ausgegangen, dass im restlichen gesammelten gemischten gewerblichen Siedlungsabfall (10 % oder weniger) sich nichts sinnvolles mehr befindet.

 

Wurde die erreichte Getrenntsammlungsquote von einem zugelassenen Sachverständigen mit einem Nachweis bestätigt, darf der gemischte gewerbliche Siedlungsabfall weiterhin direkt in eine Verbrennungsanlage zur Verwertung gebracht werden.

Unternehmen, die die Getrenntsammlungsquote (§ 4 Abs. 3 GewAbfV) in Anspruch nehmen wollen, müssen sich von einem zugelassenen Sachverständigen einen Nachweis ausstellen lassen und diesen der zuständigen Behörde auf Nachfrage übergeben.

Die Getrenntsammlungsquote (§ 4 Abs. 3 GewAbfV) ist ein Privileg. Sie ist freiwillig. Niemand muss die Getrenntsammlungsquote machen.

Getrenntsammlungsquote

Die Kompetenz der PZERT GmbH

Die PZERT GmbH führt seit dem 01.01.2018 Prüfungen zur Getrenntsammlungsquote durch.

 

Die PZERT GmbH betreibt den Getrenntsammlungsquotenrechner unter www.getrenntsammlungsquote.de

Durch die Anwendung unserer Software (Getrenntsammlungsquotenrechner) können wir Ihnen einen alternativlosen Preis anbieten.

 

Wir führen für über 300 Unternehmen in Deutschland jährlich die Prüfung der Getrenntsammlungsquote durch. Damit sind wir eines der Führenden Unternehmen in Deutschland.

 

Unser Kundenkreis ist breit gestreut:

  • Automobilhersteller

  • Automobilzulieferer

  • Getränkeabfüllbetriebe

  • Entsorgungsunternehmen

  • Fulfillmentdienstleister

  • Handelsunternehmen

  • produzierende Unternehmen

 

Die PZERT GmbH verfügt über 3 zugelassene Prüfer für die Bestätigung der Getrenntsammlungsquote

Kompetenz
Fragen und Antworten

Getrenntsammlungsquote

Fragen und Antworten

Wer benötigt einen Nachweis zur Getrenntsammlungsquote?

 

Grundsätzlich ist für ein Unternehmen die Erstellung eines Nachweis zur Getrenntsammlungsquote eine freiwillige Angelegenheit.

 

Für ein Unternehmen gibt es verschiedene Gründe einen Nachweis zur Getrenntsammlungsquote durch einen zugelassenen Sachverständigen erstellen zu lassen.

 

  • Das Unternehmen möchte die Privilegien der Gewerbeabfallverordnung in Anspruch nehmen.

  • Das Unternehmen möchte durch die Getrenntsammlungsquote seinen kontinuierlichen Verbesserungsprozess (KVP) bei der Abfallentsorgung nachweisen.

  • Das Unternehmen hat ein zertifiziertes Umweltmanagementsystem und möchte gegenüber dem Prüfer (Auditor) durch diese gesetzliche Kennzahl seine Abfallentsorgung nachweisen.

  • Das Unternehmen möchte durch diese gesetzliche Kennzahl seine Aktivitäten zur Nachhaltigkeit und Ressourcenschonung nachweisen.

Welche Abfälle müssen ab 01.01.2023 im Rahmen der Ermittlung der Getrenntsammlungsquote berücksichtigt werden?

 

Die Gewerbeabfallverordnung hat dies im § 2 Nr. 1 festgelegt.

 

§ 2 Nr. 1 Gewerbeabfallverordnung

Gewerbliche Siedlungsabfälle:

  • Siedlungsabfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die aufgeführt sind in Kapitel 20 der Anlage der Abfallverzeichnis-Verordnung vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3103) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere:

    • gewerbliche und industrielle Abfälle sowie

    • Abfälle aus privaten und öffentlichen Einrichtungen, die Abfällen aus privaten Haushaltungen auf Grund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung ähnlich sind, sowie 

  • weitere nicht in Kapitel 20 der Anlage der Abfallverzeichnis-Verordnung aufgeführte gewerbliche und industrielle Abfälle, die nach Art, Zusammensetzung, Schadstoffgehalt und Reaktionsverhalten Abfällen aus privaten Haushaltungen vergleichbar sind.

Darf Bau- und Abbruch (17-er Schlüssel) in die Getrenntsammlungsquote?

 

Grundsätzlich NEIN – wenn es sich um Schrotte (z.Bsp. 17 04 05) handelt, die im Rahmen eines Gebäudeabbruchs auftauchen (Träger, Aluminiumfassade, …).

 

Oft findet eine Falschdeklaration von Abfällen statt. Eine Produktionsanlage, die abgebaut wird, ist kein Bau- und Abbruch (17 04 05) sondern Schrott aus Industrie und Gewerbe und unter 20 01 40 zu dokumentieren.

 

Ausnahme: Produktionsabfall aus einem Ziegelwerk. 17 01 02 aus der Herstellung von Wand- oder Dachziegeln, fällt unter § 2 Absatz 1 gewerbliche Siedlungsabfälle

Ausnahme: Produktionsabfall aus einem Betonteilewerk. 17 01 01 aus der Herstellung von Betonfertigteilen, fällt unter § 2 Absatz 1 gewerbliche Siedlungsabfälle

Welche Privilegien erlange ich durch den Nachweis zur Getrenntsammlungsquote?

 

Der Abfallerzeuger prüft, ob er eine Getrenntsammlungsquote von mindestens 90% für das vergangene Jahr erreicht. Bei Erreichen der 90% Quote hat er das Privileg, dass er seine restlichen gemischt angefallenen Siedlungsabfälle direkt in die Verbrennung bringen kann. Er muss sie nicht einer Vorbehandlungsanlage nach Gewerbeabfallverordnung übergeben.

Das Unternehmen hat eine Getrenntsammlungsquote von unter 90%.

Macht es Sinn einen Nachweis zur Getrenntsammlungsquote durch einen zugelassenen sachverständigen erstellen zu lassen?

  • Das Unternehmen möchte durch die Getrenntsammlungsquote seinen kontinuierlichen Verbesserungsprozess (KVP) bei der Abfallentsorgung nachweisen.

  • Das Unternehmen hat ein zertifiziertes Umweltmanagementsystem und möchte gegenüber den Prüfer (Auditor) durch diese gesetzliche Kennzahl seine Abfallentsorgung nachweisen.

  • Das Unternehmen möchte durch diese gesetzliche Kennzahl seine Aktivitäten zur Nachhaltigkeit und Ressourcenschonung nachweisen.

Wer darf den Nachweis zur Getrenntsammlungsquote ausstellen?

 

Der Nachweis darf nur durch einen zugelassenen Sachverständigen erstellt werden.

 

Der Sachverständige muss über eine Zulassung als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger mit entsprechendem Sachgebiet verfügen oder Umweltgutachter mit einer entsprechenden Zulassung sein.

Welche Inhalte muss der Nachweis zur Getrenntsammlungsquote enthalten?

 

Die Getrenntsammlungsquote ist ein mathematisch ermittelter Wert.

 

Getrenntsammlungsquote:

Der Quotient der zur stofflichen Verwertung getrennt gesammelten Masse an gewerblichen Siedlungsabfällen und der Gesamtmasse der bei einem Erzeuger anfallenden gewerblichen Siedlungsabfälle multipliziert mit 100 Prozent.

Der zugelassene Sachverständige hat in seiner Bestätigung die Getrenntsammlungsquote als Prozentzahl auszuweisen.

 

Weitere Inhalte des Nachweis neben der als Prozentzahl ausgewiesenen Getrenntsammlungsquote:

  • Korrekte Angabe der Firmierung des Unternehmens

  • Die Adresse des Standortes für den der Nachweis zur Getrenntsammlungsquote ausgestellt wurde. Hat ein Unternehmen mehrere Standorte, ist für jeden Standort ein getrennter Nachweis zu erstellen. Eine Zusammenfassung von Abfallmengen mehrere Standorte zu einem Nachweis ist nicht zulässig.

  • Der Zeitraum der entsorgten Abfälle

  • Das Datum bis wann der Nachweis Gültigkeit hat.

Welche Abfälle müssen für die Getrenntsammlungsquote herangezogen werden?

 

Seit dem Jahr 2022 dürfen bei der Ermittlung der Getrenntsammlungsquote nur noch getrennt gesammelte Abfälle, für die eine stoffliche Verwertung beabsichtigt ist, herangezogen werden.

 

Hierzu muss der Abfallentsorger dem Abfallerzeuger nach Vorgabe § 3 Absatz 3 Nr. der Gewerbeabfallverordnung in einer Erklärung mitteilen, welche Verwertung er für die ihm übergebenen Abfälle beabsichtigt (stofflich, energetisch) sowie den beabsichtigten Verbleib.

 

Grundsätzlich stoffliche Verwertung:

Schrotte, eisenhaltiges Material, Metalle, Papier, Kartonage, Glas

 

Beispiele für Abfälle, die sowohl stofflich als auch energetisch verwertet werden:

Holz, Kunststoffe, Flüssige Abfälle (Öle, Säuren, Laugen), Schlämme

 

Öle: Stoffliche Verwertung als 2. Raffinade oder als Stützfeuerung (energetische Verwertung)


Säure/Laugen: Als Monofraktion mit nur leichten Verunreinigungen werden alle aufbereitet (stoffliche Verwertung); Mit Verunreinigungen in eine energetische Verwertung.

Schlämme: Mit Verunreinigungen in eine energetische Verwertung, stoffliche Verwertung grundsätzlich möglich, da Technologien vorhanden.

 

Entscheidend ist, welche aktuelle Erklärung der Entsorger, für das betroffene Jahr, dem Abfallerzeuger ausgestellt hat.

Welche Abfälle dürfen nicht für die Getrenntsammlungsquote herangezogen werden?

Für die Ermittlung der Getrenntsammlungsquote dürfen seit dem 01.01.2022 für die getrennt gesammelten Abfälle nur noch die Abfallmengen herangezogen werden, die einer beabsichtigten stofflichen Verwertung zugeführt werden.

 

Grundsätzlich sind in der Gewerbeabfallverordnung Abfälle nach § 1 Absatz 4 ausgeschlossen. Diese dürfen damit auch nicht bei der Ermittlung der Getrenntsammlungsquote herangezogen werden.

§ 1 Absatz 4 Gewerbeabfallverordnung

(4) Diese Verordnung gilt nicht für Abfälle, die

  1. dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. März 2017 (BGBl. I S. 567) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung unterliegen,

  2. dem Batteriegesetz vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1582), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2071) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, oder

  3. einem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Rahmen der Überlassungspflicht nach § 17 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes überlassen worden sind.

Ist es möglich einen Nachweis nach dem 31.03. eines Jahres zu erhalten?

 

Hierbei sind zwei Fälle zu unterscheiden:

 

  1. Das Unternehmen möchte die Privilegien der Getrenntsammlungsquote (>= 90%) in Anspruch nehmen.

    • Mit Zustimmung der zuständigen Behörde ist die Erstellung ein Nachweis zur Getrenntsammlungsquote auch nach dem 31.03. eines Jahres möglich.

  2. Das Unternehmen möchte die Privilegien der Getrenntsammlungsquote nicht in Anspruch nehmen.

    • In diesem Fall kann ein Nachweis zur Getrenntsammlungsquote auch nach dem 31.03. eines Jahres   erstellt werden.

Welche Unterlagen benötigen Sie für die Getrenntsammlungsquote?

 

Bei der Ermittlung der Getrenntsammlungsquote müssen alle gewerblichen Siedlungsabfälle in Form von Wiegescheinen oder Jahresbestätigungen der Entsorgungsunternehmen nachgewiesen werden. Alle gefährlichen oder nicht gefährlichen Abfälle dürfen berücksichtigt werden, sofern sie getrennt gesammelt und getrennt entsorgt werden und einer Wiederverwendung oder Verwertung zugeführt werden.

 

Haben Sie die Unterlagen zur Hand? Dann testen Sie über unseren Online-Rechner, ob Sie die Quote von 90% erreichen.

 

Natürlich können Sie auch einen Nachweis zur Getrenntsammlungsquote erhalten, wenn sie die 90% nicht erreichen. Sie dürfen dann die Privilegien der Gewerbeabfallverordnung nicht nutzen.

Muss für die Feststellung der Getrenntsammlungsquote der zugelassene Sachverständige eine Vor-Ort-Begehung beim Abfallerzeuger durchführen?

 

Nein, dies wird in der Gewerbeabfallverordnung nicht gefordert. Die Feststellung der Getrenntsammlungsquote ist ein mathematischer Vorgang.

Ein Unternehmen hat mehrere Standorte. Was ist zu tun?

Die Getrenntsammlungsquote muss für jeden Standort eines Unternehmens getrennt erstellt werden. Für jeden Standort müssen die Unterlagen zur Entsorgung nachgewiesen werden. Es ist nicht zulässig, dass ein Unternehmen seine regionalen Standorte zusammenfasst (Discounter) und eine gemeinsame Getrenntsammlungsquote möchte.

Welche Regelungen gibt es in der Gewerbeabfallverordnung zur Getrenntsammlungsquote?

 

Der Abfallerzeuger prüft, ob er eine Getrenntsammlungsquote von mindestens 90% für das vergangene Jahr erreicht. Bei Erreichen der 90% Quote hat er das Privileg, dass er seine restlichen gemischt angefallenen Siedlungsabfälle direkt in die Verbrennung bringen kann. Er muss sie nicht einer Vorbehandlungsanlage nach Gewerbeabfallverordnung übergeben.

 

Der Entsorger muss dem Abfallerzeuger nach Vorgabe § 3 Absatz 3 Nr. der Gewerbeabfallverordnung in einer Erklärung mitteilen, welche Verwertung er für die ihm übergebenen Abfälle beabsichtigt (stofflich, energetisch) sowie den beabsichtigten Verbleib.

 

Durch einen zugelassenen Sachverständigen kann sich der Abfallerzeuger die Getrenntsammlungsquote bestätigen lassen und damit das Privileg nutzen. Der zugelassene Sachverständige hat in seiner Bestätigung die Getrenntsammlungsquote als Prozentzahl auszuweisen.

 

Natürlich können Sie auch einen Nachweis zur Getrenntsammlungsquote erhalten, wenn sie die 90% nicht erreichen. Sie dürfen dann die Privilegien der Gewerbeabfallverordnung nicht nutzen.

Welche Abfälle sind im Rahmen der Getrenntsammlungsquote genau zu betrachten?

 

Seit dem Jahr 2022 dürfen bei der Ermittlung der Getrenntsammlungsquote nur noch getrennt gesammelte Abfälle, für die eine stoffliche Verwertung beabsichtigt ist, herangezogen werden.

 

Hierzu muss der Abfallentsorger dem Abfallerzeuger nach Vorgabe § 3 Absatz 3 Nr. der Gewerbeabfallverordnung in einer Erklärung mitteilen, welche Verwertung er für die ihm übergebenen Abfälle beabsichtigt (stofflich, energetisch) sowie den beabsichtigten Verbleib.

 

Grundsätzlich stoffliche Verwertung:

Schrotte, eisenhaltiges Material, Metalle, Papier, Kartonage, Glas

 

Beispiele für Abfälle, die sowohl stofflich als auch energetisch verwertet werden:

Holz, Kunststoffe, Flüssige Abfälle (Öle, Säuren, Laugen), Schlämme

 

Öle: Stoffliche Verwertung als 2. Raffinade oder als Stützfeuerung (energetische Verwertung)


Säure/Laugen: Als Monofraktion mit nur leichten Verunreinigungen werden alle aufbereitet (stoffliche Verwertung); Mit Verunreinigungen in eine energetische Verwertung.

Schlämme: Mit Verunreinigungen in eine energetische Verwertung, stoffliche Verwertung grundsätzlich möglich, da Technologien vorhanden.

 

Entscheidend ist, welche aktuelle Erklärung der Entsorger, für das betroffene Jahr, dem Abfallerzeuger ausgestellt hat.

Welche Abfälle dürfen seit dem 01.01.2022 im Rahmen der Getrenntsammlungsquote NICHT berücksichtigt werden?

 

Für die Ermittlung der Getrenntsammlungsquote dürfen seit dem 01.01.2022 für die getrennt gesammelten Abfälle nur noch die Abfallmengen herangezogen werden, die einer beabsichtigten stofflichen Verwertung zugeführt werden.

 

Grundsätzlich sind in der Gewerbeabfallverordnung Abfälle nach § 1 Absatz 4 ausgeschlossen. Diese dürfen damit auch nicht bei der Ermittlung der Getrenntsammlungsquote herangezogen werden.

§ 1 Absatz 4 Gewerbeabfallverordnung

(4) Diese Verordnung gilt nicht für Abfälle, die

  1. dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. März 2017 (BGBl. I S. 567) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung unterliegen,

  2. dem Batteriegesetz vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1582), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2071) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, oder

  3. einem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Rahmen der Überlassungspflicht nach § 17 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes überlassen worden sind.

Ist die Kompostierung ein Verfahren zur stofflichen Verwertung?

 

Bei der Kompostierung werden Bioabfälle unter Anwesenheit von Sauerstoff (aerob) mithilfe von Mikroorganismen abgebaut. Es bleibt ein nährstoffhaltiger Kompost zurück, der in Abhängigkeit vom Rottegrad zur Bodenverbesserung, zur Düngung oder als Mischkomponente für Kultursubstrate eingesetzt werden kann. Der Kompostierungsprozess (Rotte) verläuft in der Regel in zwei Hauptschritten: Der Intensivrotte und einer mehrwöchigen Nachrotte.

 

Die Kompostierung ist ein Verfahren zur stofflichen Verwertung.

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Ist die Vergärung von Bioabfällen und Grüngut eine stoffliche Verwertung?

 

Die Vergärung von Bioabfällen und Grüngut ist grundsätzlich ein Verfahren zur stofflichen Verwertung. Dabei ist zu beachten, wie die Reste nach dem Vergärungsprozess weiter entsorgt werden.

 

Ausbringung als Dünger = stoffliche Verwertung

Einsatz in der Kompostierung = stoffliche Verwertung

Einsatz als Brennstoff = energetische Verwertung

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Wie ist die Getrenntsammlungsquote definiert?

 

Die Getrenntsammlungsquote ist ein mathematisch ermittelter Wert.l auszuweisen.

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Getrenntsammlungsquote:

Der Quotient der zur stofflichen Verwertung getrennt gesammelten Masse an gewerblichen Siedlungsabfällen und der Gesamtmasse der bei einem Erzeuger anfallenden gewerblichen Siedlungsabfälle multipliziert mit 100 Prozent.

 

Der zugelassene Sachverständige hat in seiner Bestätigung die Getrenntsammlungsquote als Prozentzahl auszuweisen.

Informieren Sie sich über alle wichtigen Daten und Fakten auf unserer Homepage www.getrenntsammlungsquote.de

Muster Bestätigung

Getrenntsammlungsquote

Muster Bestätigung

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Musterzertifikat:

Die Quote von über 90% wurde erreicht.

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Musterzertifikat:

Die Quote liegt unter 90%.

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