Altfahrzeug nach der Altfahrzeugverordnung
Altfahrzeug
Grundlagen
Die AltfahrzeugV regelt, dass bestimmte Kraftfahrzeuge als Abfall entweder einer anerkannten Annahmestelle oder einem anerkannten Demontagebetrieb zu überlassen sind. Weiterhin enthält sie Regelungen zur Vermeidung von Abfällen (bspw. Einschränkungen bei gefährlichen Stoffen, Recycling, etc.), zum Verwertungsnachweis und zur Kennzeichnung und Informationsbereitstellung. Die ordnungsgemäße Behandlung von Altfahrzeugen vermeidet eine direkte Gefährdung der Umwelt und ermöglicht das Recyceln von Wertstoffen.
Altfahrzeug
Ablauf der Zertifizierung
Ablauf der Zertifizierung nach AltfahrzeugV
Die Demontage und Behandlung darf nur durch Betriebe erfolgen, die nach Altfahrzeugverordnung geprüft und zertifiziert sind. Die Anforderungen an den Demontagebetrieb von Altfahrzeugen sind genauestens definiert und unterliegen einer strengen Nachweiskontrolle. Um einen einheitlichen Standard gewährleisten zu können, wird das Unternehmen einer jährlichen Kontrolle eines unabhängigen Sachverständigen unterzogen. Die Sachverständigen der PZERT GmbH sind öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige.
Altfahrzeug
Die PZERT GmbH führt mit ihren öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen deutschlandweit Prüfungen nach der AltfahrzeugV durch.
Wir prüfen:
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Altfahrzeugannahmestellen
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Altfahrzeugdemontagebetriebe
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Altfahrzeugshredderanlagen
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Anlagen zur weiteren Behandlung
Altfahrzeug
Altfahrzeugannahmestelle nach der Altfahrzeugverordnung
"Annahmestellen„ sind Betriebe oder Betriebsteile, die Altfahrzeuge zur Bereitstellung und Weiterleitung an Demontagebetriebe annehmen, ohne selbst Demontagebetrieb zu sein;
Anforderungen an die Annahme und Rücknahme von Altfahrzeugen, an die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung von Altfahrzeugen und Restkarossen sowie an die ordnungsgemäße und schadlose Entsorgung der dabei anfallenden Abfälle
1. Allgemeine Anforderungen
Die Vorschriften der §§ 62, 63 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie der Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 6 in Verbindung mit § 62 Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes bleiben unberührt.
2. Anforderungen an Annahmestellen und Rücknahmestellen
2.1 Allgemeines
2.1.1 Annahmestellen haben den Zweck, Altfahrzeuge vom Besitzer zu übernehmen, für den Abtransport bereitzustellen und einem anerkannten Demontagebetrieb zuzuführen. Die Zusammenarbeit mit den Demontagebetrieben ist durch Verträge zu regeln.
2.1.2 Annahmestellen dürfen Altfahrzeuge nicht behandeln, insbesondere nicht trockenlegen und demontieren. Durch die Vereinbarung eines geeigneten Abholrhythmus zwischen Demontagebetrieb und Annahmestelle ist sicherzustellen, dass lagerungsbedingte Umweltschäden vermieden werden.
2.1.3 Annahmestellen müssen über eine erforderliche, dem Betriebszweck entsprechende baurechtliche Nutzungsgenehmigung verfügen und die einschlägigen rechtlichen Regelungen, insbesondere zum Umwelt- und Arbeitsschutz, einhalten.
2.1.4 Die angenommenen Altfahrzeuge dürfen nicht direkt übereinander geschichtet und nicht auf der Seite oder auf dem Dach liegend bereitgestellt werden. Die Bereitstellung hat so zu erfolgen, dass Beschädigungen flüssigkeitstragender Bauteile (z. B. Ölwanne, Tank, Bremsleitungen) oder demontierbarer Teile, wie z. B. Glasscheiben, vermieden werden.
Anforderungen an die Annahme und Rücknahme von Altfahrzeugen, an die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung von Altfahrzeugen und Restkarossen sowie an die ordnungsgemäße und schadlose Entsorgung der dabei anfallenden Abfälle
2.2 Platzgröße, Platzaufteilung und Ausrüstung von Annahmestellen
2.2.1 Die zur Annahme vorgesehene Gesamtfläche muss sich in die Bereiche Anlieferung und Bereitstellung zum Abtransport gliedern. Diese Fläche ist stoffundurchlässig gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik für die Anforderungen nach Wasserrecht zu befestigen und mindestens über einen Leichtflüssigkeitsabscheider (z. B. nach DIN 1999 1) zu entwässern. Bei Überdachung der Fläche ist die Entwässerung über einen Leichtflüssigkeitsabscheider nicht
erforderlich.
2.2.2 Zur Begutachtung und zum Transport nicht mehr rollfähiger Altfahrzeuge erforderliche Geräte müssen vorhanden sein.
2.2.3 Bindemittel für ausgetretene Betriebsflüssigkeiten sind in ausreichender Menge an einem witterungsgeschützten Lagerort vorzuhalten.
2.2.4 Ausreichende Feuerlöscheinrichtungen sind vorzuhalten.
2.2.5 Durch eine Einfriedung der Anlage ist unbefugter Zutritt zu verhindern.
2.2.6 Im Bereich der Einfahrt ist ein Hinweisschild mit Name, Anschrift und Öffnungszeiten des Betriebes zu befestigen.
2.3 Dokumentation
In einem Betriebstagebuch sind sämtliche Zu- und Abgänge von Altfahrzeugen schriftlich festzuhalten. Darüber hinaus sind festzuhalten:
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Durchschriften der Verwertungsnachweise für alle entgegengenommenen Altfahrzeuge,
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besondere Vorkommnisse und Betriebsstörungen einschließlich der Ursachen und der durchgeführten Abhilfemaßnahmen.
Das Betriebstagebuch ist auf Verlangen der überwachenden Kfz-Innung, dem Sachverständigen oder der zuständigen Behörde vorzulegen. Außerdem ist die Zusammenarbeit mit den Demontagebetrieben durch Verträge zu dokumentieren.
2.4 Rücknahmestellen
Die Anforderungen der Nummern 2.1 bis 2.3 gelten für Rücknahmestellen entsprechend.
Altfahrzeug
Altfahrzeugschredderanlage nach der Altfahrzeugverordnung
"Schredderanlage" Anlagen, die dazu dienen, Restkarossen oder sonstige metallische oder metallhaltige Abfälle zu zertrümmern oder zu zerkleinern zum Zweck der Gewinnung von unmittelbar wieder einsetzbarem Metallschrott sowie gegebenenfalls weiteren verwertbaren Stofffraktionen;
Altfahrzeug
Historie
Die Verwertung ist in der Altfahrzeugverordnung vom 01.04.1998 geregelt, die in Deutschland auf dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) beruht.
Die Altfahrzeugverordnung regelt die Entsorgungspflichten von
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Betreibern von Annahmestellen,
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Demontagebetrieben und
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Schredderanlagen
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Anlagen zur weiteren Behandlung
Wer ist betroffen?
Die AltfahrzeugV betrifft grundsätzlich Betreiber von Rücknahme- oder Annahmestellen, Demontagebetrieben, Schredderanlagen und sonstige Anlagen zur weiteren Behandlung von Altfahrzeugen sowie Hersteller und Importeure von Fahrzeugen, Fahrzeugteilen und -werkstoffen.
PKW-Besitzer, die ihr Fahrzeug verschrotten lassen möchten, dürfen dies seit dem 01.04.1998 nur noch bei einer geprüften, zertifizierten Annahmestelle, Rücknahmestellen oder bei einem geprüften, zertifizierten Verwertungsbetrieb (nach AltfahrzeugV: „Altfahrzeug-Demontagebetrieb“) vornehmen. Nur bei geprüften, zertifizierten Annahmestellen erhalten PKW-Besitzer einen gültigen Verwertungsnachweis, welcher eine endgültige Stillegung bescheinigt.
Altfahrzeug
Die Kompetenz der PZERT GmbH
Die PZERT GmbH verfügt über zugelassene Sachverständigen zur Prüfung von
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Altfahrzeugannahmestellen
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Altfahrzeugdemontagebetrieben
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Altfahrzeugshredderanlagen
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sonstige Anlagen zur weiteren Behandlung.
Die PZERT GmbH hat damit die Zulassung und Kompetenz europaweit Anlagen nach der Altfahrzeug-Verordnung zu prüfen und bei erfolgreich absolvierter Prüfung ein Zertifikat auszustellen.